Bürgerservice
Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen
Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.
Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.
In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:
- Name und Anschrift
- Sitz
- Zweck
- Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
- Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
- Anerkennungsbehörde
Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.
Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.
Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.
keine
keine
Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
keine
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):
- § 4 Stiftungsverzeichnis
- § 9 Unterrichtung und Prüfung
- § 27 Stiftungsverzeichnis