Bürgerservice

Melderegister - Online-Auskunft beantragen

Wenn Sie eine bestimmte Person suchen, können Sie bestimmte Daten aus dem Melderegister online abfragen.

Sie erhalten folgende Daten der gesuchten Person:

  • Vor- und Familienname,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist.
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

Komm.ONE im Auftrag der Städte und Gemeinden

Voraussetzungen
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Voraussetzungen
  • Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich identifizieren über die Online-Ausweisfunktion
    • Ihres Personalausweises,
    • Ihrer eID-Karte oder
    • Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
  • Die Identität der gesuchten Person muss mit den von Ihnen im Antrag angegebenen Daten eindeutig festgestellt werden können.
  • Es dürfen der Auskunft keine schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person entgegenstehen.
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf
  • Rufen Sie die Online-Auskunft auf.
  • Identifizieren Sie sich.
  • Geben Sie die Daten der gesuchten Person ein.
  • Nach Zahlung erhalten Sie ein PDF-Dokument mit den gewünschten Daten in Ihr Servicekonto-Postfach.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

keine

Bearbeitungsdauer
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Bearbeitungsdauer

sofort

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Die anfallenden Kosten setzen sich zusammen aus:

  • Gemeindegebühr: EUR 5,00 und
  • technische Betriebskosten: EUR 2,60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Eine Suchanfrage wird Ihnen auch dann berechnet, wenn eine Melderegisterauskunft nicht erfolgen kann, weil die gesuchte Person beispielsweise nicht ermittelt werden konnte.

Die in Ihrem Fall konkret anfallenden Kosten werden im Laufe der Antragstellung berechnet und angezeigt.

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

Sonstiges
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Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 44 Einfache Melderegisterauskunft
  • § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
Vertiefende Informationen
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Vertiefende Informationen

Keine