Bürgerservice

Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.)

Droht Ihnen wegen Mietrückständen der Verlust Ihrer Wohnung, können Sie Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen. Auch sofern Sie bereits obdachlos geworden sind und Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung etwa durch Übernahme einer Mietkaution benötigen, können Sie sich an das Sozialamt/Jobcenter wenden.

Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Bitte wenden Sie sich deswegen an Ihre Gemeinde.

Zuständige Stelle
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Zuständige Stelle
07321 321 - 2410
E-Mail senden / anzeigen
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Falls Sie Bürgergeld beziehen oder beantragen möchten, ist das örtliche Jobcenter des Stadt- oder Landkreises für Sie zuständig.

Voraussetzungen
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Voraussetzungen
  • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
  • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
  • Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Mietkaution und beispielsweise der Umzugskosten nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Wenden Sie sich schnellstmöglich persönlich an die zuständige Stelle.

Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. Diese finanziellen Hilfen werden üblicherweise als Darlehen gewährt.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
  • Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
  • bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen,wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
  • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
    • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
    • Mietvertrag
    • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
  • wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen ( zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung).

Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

keine

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf

kein

Sonstiges
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Sonstiges

Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII):

  • § 35 Unterkunft und Heizung
  • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
  • §§ 37 bis 38 Gewährung von Darlehen
  • § 67 Leistungsberechtigte
  • § 68 Umfang der Leistungen

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten:

  • § 1 Persönliche Voraussetzungen
  • § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II):

  • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung