Bürgerservice
Öffentliche Vergabe - an Verhandlungsvergaben oder Verhandlungsverfahren teilnehmen
Bei der Verhandlungsvergabe (unterhalb der EU-Schwellenwerte) fordert der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) ausgewählte Unternehmen - grundsätzlich mindestens drei - zur Abgabe eines Angebots auf.
Das gilt auch für das Verhandlungsverfahren. Dieses ist durchzuführen, wenn das geschätzte Auftragsvolumen die EU-Schwellenwerte überschreitet. Die aufgeforderten Unternehmen
- bieten eine der Ausschreibung entsprechende Leistung an,
- über das Angebot (bspw. Inhalt und Preis) kann noch verhandelt werden.
Hinweis: Der Wettbewerb ist sehr stark eingeschränkt. Die sonst üblichen Formvorschriften müssen hier nicht beachtet werden.
Um den Bewerberkreis zu erkunden, kann die Vergabestelle in Ausnahmefällen im Vorfeld einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchführen.
Durch den Teilnahmewettbewerb wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gegeben. Alle interessierten Unternehmen können Teilnahmeanträge abgeben. Die Vergabestelle prüft die Anträge und fordert gezielt zur Abgabe eines Gebots auf. Dabei beachtet sie allgemeine Vergabegrundsätze.
Der öffentliche Teilnahmewettbewerb wird in speziellen Ausschreibungsmedien ausgeschrieben.
Hinweis: EU-Ausschreibungen werden in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
die Vergabestelle
Die Verhandlungsvergabe und das Verhandlungsverfahren sind nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Zulässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn
- bereits eine größere Leistung vergeben ist, eine kleinere dieser nachfolgt und beide sich nicht ohne Nachteil voneinander trennen lassen,
- nur ein bestimmter Unternehmer die Leistung aufgrund besonderer Anforderungen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrungen oder Geräte) erbringen kann,
- die Art und der Umfang der Leistung vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
- eine erneute Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
- der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
- eine Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.
Die Verhandlungsvergabe unterscheidet sich von der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung. Verhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt, auch den Preis, mit dem bietenden Unternehmen sind zulässig. Es gibt kein förmliches Verfahren.
Wird kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, fordert der öffentliche Auftraggeber Sie formlos zur Abgabe eines Angebots auf.
Die Vergabestelle darf nur Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern, die über die erforderliche
- Fachkunde,
- Leistungsfähigkeit und
- Zuverlässigkeit
verfügen. Falls die Vergabestelle im Vorfeld die Eignung nicht abschließend feststellen kann, kann sie die erforderlichen Eignungsnachweise verlangen.
Die Unternehmen geben das Angebot ebenfalls formlos ab. Die Vergabestelle prüft die Angebote und erteilt, ggf. nach Verhandlungen, den Zuschlag. Dies ist formlos möglich.
Bei öffentlichen Teilnahmewettbewerben können Sie bei der Vergabestelle einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb stellen. Wenn die Vergabestelle Sie auswählt, fordert sie Sie auf, ein Angebot abzugeben. Sie übermittelt Ihnen dazu die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen.
Die ausgefüllten vollständigen Ausschreibungsunterlagen senden Sie in der geforderten Form an die Vergabestelle. Die Vergabestelle kann verlangen, dass die Ausschreibungsunterlagen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Auf dem Postweg oder direkt übermittelte ausgefüllte Ausschreibungsunterlagen müssen unterschrieben sein. Sie sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen.
Hinweis: Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Frist öffnen. Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:
- Vollständigkeit,
- fachliche Richtigkeit und
- rechnerische Richtigkeit.
Die Vergabestelle teilt den Zuschlag in der Regel schriftlich mit. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, können Sie den Ausschreibungsunterlagen entnehmen. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie sich direkt an die Vergabestelle wenden.
Allen Bewerbern und Bietern werden gleiche Fristen gesetzt.
Die Vergabestelle muss im Vergabeverfahren Zuschlag- und Bindefristen beachten. Sie setzt die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich. Bei EU-weiten Verfahren darf der Zuschlag erst nach Ablauf einer Informationsfrist erfolgen.
Die Vergabestelle erstattet keine Kosten für die Erstellungdes Angebots. Verlangt diese jedoch die Ausarbeitung z.B. von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, die nicht üblicherweise zur Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen gehören, sind diese Leistungen angemessen zu vergüten. Erkundigen Sie sich im Zweifel vor Ausarbeitung der zusätzlichen Unterlagen bei der Vergabestelle.
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Für weitere Hinweise wenden Sie sich an die Vergabestelle.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- § 119 Verfahrensarten
- § 134 Informations- und Wartefrist
- §§ 14 - 20
- §§ 9 - 13, 37 - 63
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 3 und § 3a
- §§ 11 - 19
- § 13
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- § 12