Bürgerservice
Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen
Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil Ihrer medizinischen Rehabilitationskosten aufkommt, können Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten bis zu 50 Prozent selbst tragen.
- Ärztliche Empfehlung
- Erfüllung der Wartezeit
Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie jedoch einen Antrag auf frühere Bewilligung einer neuerlichen Maßnahme stellen.
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann sie auch eine neuerliche körperliche Untersuchung anordne.
Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt die zuständige Stelle Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab. In beiden Fällen informiert Sie sie durch Bescheid.
Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:
- für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen: 20 Behandlungstage
- für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: drei Wochen
Ausnahme: Für Kinder unter 14 Jahren sollten stationäre Kuren vier bis sechs Wochen dauern.
Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann die zuständige Stelle von dieser Beschränkung abweichen.
- Formblatt mit ärztlicher Empfehlung
für das Antragsverfahren: keine
Während der Maßnahme müssen Sie Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Es gibt je nach Satzung der Krankenkasse pro Tag einen Zuschuss von bis zu EUR 16,00.
Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu EUR 25,00 täglich betragen.
Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse bzw. Rentenversicherung etc.).
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.
- für die gesetzliche Krankenversicherung: §§ 23, 40, 61, 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5)
- für die gesetzliche Rentenversicherung: §§ 9 - 13, 15, 20, 21, 28, 31, 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6)
- für die gesetzliche Unfallversicherung: §§ 1, 26, 33 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB 7)