Bürgerservice

Betriebsnummer zur Meldung in der Sozialversicherung beantragen

  • Jeder Beschäftigungsbetrieb braucht eine Betriebsnummer.
  • Damit ist der Arbeitgeber für Sozialversicherungsträger eindeutig identifizierbar.
  • Die Betriebsnummer müssen Sie online beantragen.
  • Die Betriebsnummer erhalten Sie in den meisten Fällen sofort elektronisch.
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Sie stellen einen versicherungspflichtig Beschäftigten oder eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein und melden daher bestimmte Daten an die Sozialversicherungen.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Beantragen Sie Ihre Betriebsnummer elektronisch. Den Antrag können Sie selbst stellen oder ein dazu bevollmächtigter Dritter, zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

  • Nutzen Sie hierzu den Online-Antrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
  • Die Betriebsnummer wird Ihnen in den meisten Fällen sofort automatisiert vergeben und angezeigt
  • Zusätzlich erhalten Sie per Post einen Bescheid, der die Betriebsnummer enthält.

Hinweis: Wenn es Veränderungen bei den Betriebsdaten gibt oder Sie die Betriebstätigkeit vollständig und dauerhaft beenden, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit per Betriebsdatenpflege mitteilen.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
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Frist/Dauer
  • spätestens bei Beschäftigungsaufnahme Ihres ersten Mitarbeiters
    • im Baugewerbe
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • im Personenbeförderungsgewerbe
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe.
  • sonst: Meldung mit erster Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage