Stapel von Tageszeitungen

Drohnenflug


Wir weisen auf die nachstehenden Informationen hin:
 
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkung (ED-R) geflogen werden soll. Weitere Informationen zum Antragsverfahren beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) finden Sie unter www.baf.bund.de.
Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme:

  • 1. außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
  • 2. in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • 3. über bestimmten Verkehrswegen;
  • 4. in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
  • 5. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
  • 6. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
  • 7. über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
 
Zuständig für Genehmigungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
 
Weitere Informationen u.a.:
http://www.bmvi.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft