Bürgerservice

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung vom 25. November 2014  erhoben.
Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Voraussetzungen
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Voraussetzungen
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsheimen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgestellt werden.

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind:
  • 1.Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
  • 2.Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  • 3.Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
  • 4.Billardtische, Dart und Tischfußball außerhalb Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i oder § 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung.


Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wurde.

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.


Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
1. mit Gewinnmöglichkeit, aufgestellt an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token (Weiterspielmarken) und dergleichen ist der hierfür maßgebende Geldwert zugrunde zu legen. Der Steuerbetrag wird mathematisch auf bzw. abgerundet.

2. ohne Gewinnmöglichkeit, auch Billard, Dart und Tischfußball, aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 100,00 Euro 

ohne Gewinnmöglichkeit (mit Ausnahme von Billard, Dart, Tischfußball), aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 35,00 Euro.

3. mit Kriegsspielen, Spielen mit Gewalttätigkeiten oder sexuellen Handlungen im Spielprogramm, aufgestellt an den in  § 2 Abs. 1 genannten Orten 200,00 Euro.


Satzung
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Satzung